AGB

1. Alle Verkäufe und Rechtsgeschäfte erfolgen ausschließlich nach den nachfolgenden Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Mit Auftragserteilung und Geschäftsabschluss erkennt der Auftraggeber die Bedingungen als verbindlich an. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Die etwaige rechtliche Unwirksamkeit eines Teils der nachstehenden Bedingungen ist auf die Gültigkeit des sonstigen Inhalts derselben ohne jeden Einfluss.

2. Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend sofern zwischen Angebotsabsendung und Auftragsbestätigung mehr als 4 Wochen liegen.
Die zum Angebot gehörenden Unterlagen - wie Abbildungen, Zeichnungen und Farbangaben - sind nur annähernd angegeben.
Maßänderungen von Bauelementen gegenüber Maßvorgaben des Leistungsverzeichnisses des Auftraggebers (evtl. seines Architekten) bedingen Preisänderungen.
Soweit das Leistungsverzeichnis nicht vom Auftragnehmer erarbeitet worden ist, wird von diesem keine Haftung für die Übereinstimmung mit den Plänen übernommen.

3. Für alle Bauleistungen gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), soweit nicht nachstehend oder in der Auftragsbestätigung etwas anderes bestimmt ist oder sonstige besondere Vereinbarungen getroffen werden. Die Bestimmungen der VOB können auf Wunsch eingesehen werden. Die am Tage der Angebotsabgabe gültige Fassung ist hierbei maßgebend.

4. Höhere Gewalt, unvorhergesehene, schwerwiegende Betriebsstörungen verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Auftraggeber unverzüglich unterrichtet. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten.
Falls der Auftragnehmer die vereinbarte Leistungs- und Lieferfrist aus anderen Gründen nicht einhalten kann hat der Auftraggeber ihn schriftlich in Verzug zu setzen und eine nach Art und Umfang angemessene Nachfrist zu gewähren, es sei denn, die Leistung ist kalendermäßig bestimmt.
Der Auftraggeber kann Schadenersatz wegen Verzuges nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen geltend machen.

5. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, der Materialwert wird in Rechnung gestellt.

6. Die Gewährleistung wird bei Bauleistungen nach VOB übernommen, die Verjährungsfrist für die Gewährleistung aus Lieferung beträgt 6 Monate. Die Gewährleistung für Elektro- und bewegliche Teile beträgt ebenfalls 6 Monate. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz auch seiner Erfüllungsgehilfen haftet er stets; jedoch nicht darüber hinaus. Im Übrigen ist eine Gewährleitung ausgeschlossen, wenn die am dem Auftraggeber überreichten Pflegeanweisungen nicht nachweisbar eingehalten worden sind. Mängelrügen sind ohne schuldhafte Verzögerung mitzuteilen.

7. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind
a) konstruktiv bedingte Risseschäden,
b) Schäden infolge eines bei Auftragsübernahme nicht bekannten Grundwasserandranges,
c) Schäden infolge aggressiver Wässer,
d) Schäden infolge von Bodensetzungen oder Geländebewegungen,
e) Schäden infolge einer Anwendung der Mischbauweise,
f) Schäden, die infolge eines vom Auftraggeber gestellten fehlerhaften Materials auftreten,
g) physikalische Eigenschaften der Liefergegenstände des Lieferanten sind nicht reklamationsfähig; hierunter fallen insbesondere: Interferenzerscheinungen, Doppelscheibeneffekt, Anisotropien, Kondensation auf den Scheiben-Außenflächen (Tauwasserbildung), Unterschiedliche Benetzbarkeit von Glasoberflächen, Farb- und Reflektionsunterschiede bei Beschichtungen, Produkttypische Schlieren, Oberflächenstrukturen, Luftblasen, Ziehspuren in Ornamentglas. Durch klimatische Einflüsse (z.B. Doppelscheibeneffekt) sowie Erschütterungen oder manuell angeregte Schwingungen können zeitweilig bei Zier- und Funktionsteilen im Scheibenzwischenraum Klappergeräusche entstehen. Das ist kein Reklamationsgrund,
h) fertigungsbedingte und nicht reklamierbare Eigenschaften: Wenn konstruktionsbedingt der Isolierglas-Randverbund an einer oder mehreren Seiten nicht durch einen Rahmen abgedeckt ist, können im Bereich des Randverbundes geringfügige Unregelmäßigkeiten auftreten. Bei Stufenisolierglas, bei der die äußere Scheibe zum Luftzwischenraum beschichtet ist, wird die Fläche des Glasüberstandes nicht entschichtet. Es treten an dieser Stelle Verfärbungen auf und die Metalloxydschicht löst sich vom Glas. Bei kundenseitig gestellten Blei- und Messingverglasungen können Verunreinigungen durch die Putzmittel der Kunstverglasung entstehen. Auch dies ist kein Reklamationsgrund.
Eine mehr als optische Prüfungspflicht obliegt dem Auftragnehmer bei bauseits gestellten Materialien nicht.

8. Bei Instandsetzungs-, Reparatur-, Sanierungs- und Umbauarbeiten auftretenden Mängel fallen nicht unter die Gewährleistung des Auftragnehmers, wenn sie auf Mängel am Bauwerk zurückzuführen sind, die vor und während der Ausführung der Arbeiten verdeckt waren.

9. Bei Anlieferung wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug  zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Erforderliche Krankosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von ihm  beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z.B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.

10. Lieferung - Montage - Demontage
10.1 Kann die Ware bei Eintreffen der Monteure durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht montiert werden, so ist der Besteller verpflichtet, die entstandenen Kosten der vergeblichen Anfahrt des Montagetrupps zu erstatten.
10.2 Sind die Montagekosten vereinbarungsgemäß im Preis enthalten, setzt dies normale Montagemöglichkeiten voraus. Die Stellung von Gerüsten und anderen Arbeiten gehören nicht zu unseren Montagepflichten und werden jeweils gesondert berechnet.
10.3 Sind Demontagekosten vereinbarungsgemäß im Preis enthalten, setzt dies normale Demontagemöglichkeiten voraus. Die Demontage von Fenstern beinhaltet nicht die Demontage und Neuverlegung von Innenfensterbänken. Diese Arbeiten können jedoch gegen besondere Berechnung übernommen werden.
10.4 Beschädigungen von Fensterbänken, Fliesen und sonstigen Schäden am Bauwerk, die bei der Montage und Anpassung von Fenstern notwendigerweise anfallen, sind von der Haftung ausgeschlossen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lage der Versorgungsleitungen vor der Montage anzugeben. Eine Haftung für Beschädigungen an Versorgungsleitungen ist insoweit außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
10.5 Der Auftraggeber haftet für eine jederzeit unbehinderte Montagemöglichkeit und für das Vorhandensein eines Elektroanschlusses (mindestens 20 Ampere abgesichert) mit einer Entfernung von höchstens 30 m von der jeweiligen Montagestelle.
10.6 Montierte Zargen, Anker und Blendrahmen müssen sofort nach der Montage ordnungsgemäß eingeputzt werden. Unterbleibt dies, so entfällt die Gewährleistungspflicht, es sein denn, dass der Schaden nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem unterlassenen Einputzen steht.
10.7 Maler- und Tapezierarbeiten sind grundsätzlich nicht in unseren Angeboten enthalten.

11. Eigentums- und Urheberrechte an dem vom Auftraggeber erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und Berechnungen bleiben vorbehalten. Derartige Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Für Zeichnungen, Entwürfe und Berechnungen, die im Auftrag des Auftraggebers ausdrücklich bestellt wurden, ist das vereinbarte Entgelt auch dann zu zahlen, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Kostenvoranschläge können nach vorheriger Absprache in Rechnung gestellt werden, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

12. Die Preise sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird separat ausgewiesen. Die im Angebot ausgewiesenen Endbeträge sind nach bestem Gewissen ermittelt worden und sind - falls nichts anderes ausdrücklich angeboten ist als Circaware zu verstehen. Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung zu angebotenen Leistungen/oder Lieferungen und - im Fall von Bauleistungen - bei ununterbrochener Leistungsmöglichkeit seitens des Auftragnehmers, es sei denn, dass die Unterbrechung der Leistungsmöglichkeit vom Auftragnehmer verschuldet ist.
Bei Vereinbarungen, die Liefer- und Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluß enthalten, ist der Auftragnehmer berechtigt, eingetretene Preiserhöhungen zusätzlich zu berechnen. Für das Aufmaß gilt die DIN-Vorschrift die in der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) enthalten ist. Auf den Abschnitt 3 letzter Satz der Bedingungen wird hingewiesen. Die Bedingungen können auf Wunsch eingesehen werden. Wird außerhalb der üblichen Arbeitszeit Leistung verlangt, so kann dies zur Berechnung zusätzlicher  Lohnzuschläge führen.

13. Der Auftraggeber willigt hiermit ein, dass im Rahmen der Vertrags- und Geschäftsbeziehung bekannt gewordene Daten i.S. des Bundesdatenschutzgesetzes vom Lieferanten gespeichert, verarbeitet und an vom Lieferanten für die Kundenpflege eingesetzte Dritte übermittelt werden, soweit dies zur Durchführung des Vertrages, insbesondere zur Auftragsabwicklung und Kundenbetreuung, notwendig ist, wobei die Interessen des Kunden zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für anonymisierte Bilder und Fotos der Werkleistung des Auftragnehmers.

14. Der Auftragnehmer behält sich bis zur vollständigen Zahlung seiner Rechnung das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Geht das Eigentum Kraft Gesetzes unter, tritt der Auftraggeber schon jetzt seinen zukünftigen Anspruch gegen den Eigentumserwerber in Höhe der noch offenen Forderung an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber ist verpflichtet, hochwertige Güter für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch ausreichend zu versichern, ggf. tritt er die Versicherungsansprüche in Höhe des Gegenstandswerts bzw. in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab. Bei Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

15. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, wird der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.

16. Das Recht der Bundesrepublik Deutschland gilt grundsätzlich als vereinbart.
Diese Bedingungen sind gültig ab dem 01.04.2012